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Abbrennen eines sog. „Maifeuers“

Das Abbrennen eines sog. „Maifeuers“ ist nur in Ausnahmefällen zugelassen.

Das Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich nur nach Maßgabe der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (GVBl. 1974, 299 u. GVBl. S. 283, 294) möglich.

Diese Vorschriften gelten grundsätzlich auch für das Abbrennen eines gemeindlichen Maifeuers.

Nach der Verordnung dürfen landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle ausnahmsweise außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden, wenn unter anderem folgendes beachtet wird:
Es dürfen nur Pflanzen und Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten  Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen an Ort und Stelle verbrannt werden. Unzulässig ist dabei insbesondere,

  • das Verbrennen innerhalb eines Mindestabstandes von

 a) 100 m zu Wäldern, Mooren und Heiden,
 b)  50 m zu Gebäuden jeder Art und zu öffentlichen Verkehrswegen
 c)  10 m zu gefährdeten Nachbarkulturen sowie zu angrenzenden Rohr- und Riedbeständen und Feldrainen

  • das Mitverbrennen nichtpflanzlicher Abfällen, insbesondere Altreifen.

Sollen mehr als 3 Kubikmeter pflanzliche Abfälle verbrannt werden, ist dies der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe von Art und Menge der Abfälle sowie des Verbrennungsortes anzuzeigen.

Grundsätzlich ist das Verbrennen der Pflanzen und Pflanzenteile nach der Landesverordnung zwischen 18 und 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.

Da es sich beim Abbrennen eines Maifeuers jedoch um eine Brauchtumsveranstaltung handelt, wird von der Beachtung dieser Vorschrift abgesehen.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in jeder Kommune nur ein Maifeuer genehmigt werden kann - private Feuer müssen demnach alle Vorschriften der Landesverordnung einhalten, d.h. sie müssen insbesondere bis 18.00 Uhr beendet sein.

Nähere Auskünfte erteilt das Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan unter folgender Rufnummer 06751 81 2203.