Sanierungsgebiete in Ortsgemeinden | Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Symbolbild Bauplanung Ziegelsteine, Bleistift und ein Gliedermaßstab liegen auf Planzeichnungen.

Sanierungsgebiete in Ortsgemeinden

Förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes in Ortsgemeinden

Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ist das Vorliegen städtebaulicher Missstände in dem betreffenden Gebiet, durch deren Behebung eine wesentliche Verbesserung oder Umgestaltung des Gebietes sowie der Erhalt und die Aufwertung von Infrastruktur und Gebäudebestand erfolgen soll.

Die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes nach § 142 BauGB mittels Beschluss einer Sanierungssatzung bietet der Ortsgemeinde die Möglichkeit zum Erhalt und zur Aufwertung der Gebäude- und Ortsstruktur und trägt damit zur Attraktivierung der Ortsgemeinde bei.

Die Gemeinde hat gem. § 141 Abs. 1 BauGB vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes die vorbereitende Untersuchung (VU) durchzuführen oder zu veranlassen. Die vorbereitende Untersuchung wird durch förmlichen Beschluss der Gemeinde eingeleitet. Sie umfasst u.a. die Erfassung und Bewertung von Gebäuden im Untersuchungsgebiet, die Festlegung von Zielen, Notwendigkeit und Zweck einer Sanierungssatzung sowie die Bürgerbeteiligung.

Für private Eigentümer ergibt sich zudem die Möglichkeit der erhöhten steuerlichen Abschreibung nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG), sofern ihr Anwesen einen Modernisierungsbedarf i.S.d. § 177 BauGB aufweist und für die vom Eigentümer vorgesehenen Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eine Modernisierungsvereinbarung mit der Ortsgemeinde abgeschlossen wird. Nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme und nach Vorlage und Prüfung der Rechnungen wird eine Steuerbescheinigung zur Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen erstellt.